Förderverein Kornbergschule

§ 01 Name und Sitz des Vereins

Der Verein hat den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Enzweihinger Schule“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ nach Eintragung.

Der Verein hat seinen Sitz in 71665 Vaihingen an der Enz.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01.08. – 31.07.)

§ 02 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Zweck ist ausschließlich und unmittelbar die ideelle und materielle Förderung der Enzweihinger Schule, insbesondere durch die Mitgestaltung des Schullebens und die Aufbringung von Mitteln, die nicht vom Schulträger übernommen werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Vereinseinnahmen einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Rückzahlung ihrer Beiträge oder Spenden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 03 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein fördern will.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann durch Beschuss des Vorstands aus dem Verein ausgeschossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Gegen den Ausschluss, über den nach Anhören des Mitglieds der Vorstand mit sofortiger Wirkung beschließt, kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.

§ 04 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 05 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) Der Vorstand
b) Der Beitrat
c) Die Mitgliederversammlung

Sie beschießen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, jedoch entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Vorstand und Beirat sind ehrenamtlich tätig.

§ 06 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und der 2. Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zu den Vorstandssitzungen werden der Schulleiter – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – und der Elternbeiratsvorsitzende eingeladen. Soweit sie nicht dem Vorstand angehören, haben sie nur beratende Stimme.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

Der Vorstand muss jährlich der Mitgliederversammlung über seine Arbeit Rechenschaft ablegen und um Entlastung nachsuchen.

Die Kassenprüfung muss von zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, vorgenommen werden. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 07 Beirat

Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Aufgabe ist die Unterstützung des Vorstands und die Mitwirkung bei allen wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, sowie dem Schulleiter – im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter – und dem Elternbeiratsvorsitzendem – im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.

Die Einberufung des Beirats erfolgt durch den Vorsitzenden.

§ 08 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des laufenden Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks die Einberufung verlangt. Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Vaihingen an der Enz.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkt zu braten und zu beschießen.

a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
b) Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands ( §6 )
e) Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Geschäftsjahre
f) Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahrs.

Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 09 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vaihingen an der Enz als Schulträger, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendungen des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts erfolgen.

 

Die vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 30. November 1995 beschlossen.